Allgemeine Geschäftsbedingungen der YOKOHAMA Reifen GmbH für den Verkauf und die Lieferung von Waren

1. Anwendbarkeit

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen der YOKOHAMA Reifen GmbH (nachfolgend "Yokohama", "wir", "uns") als Verkäufer und dem Kunden, der bei Abschluss des Kaufs in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (i.S.d. § 14 BGB) und damit Unternehmer ist (nachfolgend "Käufer", Yokohama und der Käufer zusammen nachfolgend die "Parteien"), soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

1.2. Yokohama stellt dem Käufer diese AGB in der zwischen den Parteien üblichen Weise zur Verfügung, u. a. durch Veröffentlichung der AGB auf der Website von Yokohama. Dies gilt auch für alle zukünftigen Änderungen dieser AGB, wozu Yokohama jederzeit berechtigt ist.

1.3. Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung und werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, den Vertrag vorbehaltlos durchführen und/oder die Bedingungen des Käufers der Bestellung oder Beauftragung von Yokohama nachfolgend übermittelt werden. Sondervereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Yokohama.

 

2. Angebot und Abschluss des Vertrages

Die Angebote von Yokohama sind freibleibend und nicht rechtsverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Yokohama eine Bestellung des Käufers schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder Fax bestätigt. Die Auslieferung der bestellten Ware an den Käufer steht einer Auftragsbestätigung durch Yokohama gleich.

 

3. Liefergegenstand

3.1. Yokohama ist zu Teillieferungen berechtigt.

3.2. Waren und Leistungsangaben bezüglich des Liefergegenstandes sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt wurden. Im Zweifel sind die Angaben und Spezifikationen in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend. Beschaffenheitsangaben gelten nur dann als selbständige Garantien, wenn dies von Yokohama ausdrücklich bestimmt wurde.

3.3. Gestalterische und konstruktive Änderungen unserer Ware, die wir aufgrund des technischen Fortschritts oder nach unserem Ermessen für zweckmäßig halten, bleiben vorbehalten, sofern die Änderung für den Käufer nicht unzumutbar ist. Geringfügige Abweichungen von den in unseren Prospekten oder Warenlisten angegebenen Maßen und Gewichten sowie bei Sonderanfertigungen sind zulässig, wenn diese Abweichungen 10 % nicht überschreiten und dadurch die Tauglichkeit des Liefergegenstandes für den vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.

3.4. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit sowie unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit der gelieferten Ware sind zulässig und gelten nicht als mangelhafte Leistung.

 

4. Lieferzeit

4.1. Yokohama ist stets bemüht, die in der Auftragsbestätigung angegebenen Fristen und Termine einzuhalten. Der Käufer kann uns bei Überschreitung dieser Fristen und Termine schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung von mindestens zwei Wochen, bei Containerware von mindestens vier Wochen, setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen; nach Ablauf dieser Frist darf die Leistung nur verweigert werden, wenn dies zuvor ausdrücklich angedroht wurde. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Wegfalls der Leistungspflicht richten sich nach § 9 (Haftungsbeschränkung) dieser AGB.

4.2. Wir geraten nicht in Verzug, solange und soweit der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist.

 

5. Verpackung, Versand und Gefahrübergang

5.1. Die Wahl des Verpackungsmaterials und der Verpackung obliegt Yokohama.

5.2. Wir behalten uns vor, nach unserer Wahl franko per Post, franko jeder deutschen Bahnstation oder franko auf sonst üblichem Wege zu liefern. Wünscht der Käufer einen Express-Versand (z.B. Luftfrachtexpress), so hat er die Differenz zwischen den üblichen Frachtkosten und den höheren Aufwendungen zu tragen. Rollgeld geht zu Lasten des Käufers. Eine Selbstabholung wird nicht vergütet. Soweit die Lieferkosten nach dieser Bestimmung nicht von Yokohama getragen werden, trägt sie der Käufer.

5.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen eines unserer Lager, auf den Käufer über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

5.4. Verzögert sich Lieferung durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware versandfertig ist. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Versandbereite oder als abholbereit gemeldete und nicht abgeholte Ware kann nach alleinigem Ermessen von Yokohama auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert werden, wie wenn die Lieferung durch Yokohama erfolgt wäre.

5.5. Der Käufer quittiert den Empfang der Ware mit Stempel, Empfangsdatum und Unterschrift ausschließlich auf den beigefügten Lieferscheinen von Yokohama bzw. auf Versandpapieren von Paketdienstleistern oder von anderen Transportunternehmen.

5.6. Eine Rücknahme von vertragsgemäß gelieferter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht kann Yokohama die Ware in mangelfreiem Zustand zum Kaufpreis zurücknehmen und ist berechtigt, eine Pauschale für die durch die Rücknahme entstandenen Kosten in Höhe von 10% des Kaufpreises zu berechnen. Die Gutschrift für die Warenrückgabe erfolgt unter Berücksichtigung aller Konditionsbestandteile nach positivem Ergebnis unserer Qualitätsprüfung.

 

6. Preise und Zahlung

6.1. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Lieferung und Rechnungsstellung erfolgen zu den zum Zeitpunkt des Versandes bzw. der Abholung der bestellten Ware gültigen Gesamtpreisen (Listenpreis und MwSt.) und Konditionen.

6.2. Die Rechnungen von Yokohama sind porto- und spesenfrei zu bezahlen und sind sofort zur Zahlung fällig. Bei Nichteinhaltung eines auf den Rechnungen oder Lieferscheinen angegebenen Zahlungsziels (verzugsbegründendes Datum) hat der Käufer die gesetzlichen Verzugszinsen zu erstatten. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt von dieser Regelung unberührt. Die vorherige Inverzugsetzung durch eine Mahnung bleibt von dieser Regelung unberührt. Yokohama behält sich das Recht vor, eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie entstandener Kosten zu verrechnen.

6.3. Ist mit dem Käufer ein SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, sind wir berechtigt, dem Käufer die Pre-Notification bis zu drei Werktage vor dem jeweiligen Lastschrifteinzug mitzuteilen.

6.4. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder hat Yokohama begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, kann Yokohama die Begleichung aller ausstehenden Zahlungen für bereits gelieferte Ware verlangen. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen insbesondere dann, wenn Rücklastschriften erfolgen, Schecks oder Wechsel nicht eingelöst werden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos bleiben, der Käufer zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Die Lieferfrist für bestellte und noch nicht gelieferten Ware verlängert sich in diesem Fall bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Rechnungen. Wir sind auch berechtigt, nach eigenem Ermessen eine ausreichende Sicherheit für unsere Forderungen zu verlangen.

6.5. Der Käufer ist zur Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit seine Ansprüche gegen Yokohama unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Sämtliche gelieferte Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von Yokohama, einschließlich aller künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und einschließlich etwaiger Kontokorrentkreditforderungen (Vorbehaltsware) im Eigentum von Yokohama. Bei laufenden Rechnungen dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung.

7.2. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Die Berechtigung zum Weiterverkauf ist widerruflich, wenn sich der Käufer in Verzug befindet oder zwischen ihm und seinen Kunden die Unabtretbarkeit der (Zahlungs-)ansprüche gegen diese vereinbart ist.

7.3. Die Forderungen des Käufers gegen seine Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie die Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Kunden entstehen, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Yokohama ab, und zwar gleichgültig, ob diese Ware allein oder zusammen mit anderen Gegenständen weiterverkauft wird. Im letzteren Fall besteht die an Yokohama abgetretene Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Yokohama nimmt diese Vorausabtretung hiermit an.

7.4. Ist zwischen dem Käufer und dessen Kunden eine Kontokorrentvereinbarung getroffen worden, so wird die jeweilige Kontokorrentsaldoforderung gegen den Kunden zugunsten des Käufers bis zur Höhe unserer offenen Forderungen hiermit an uns abgetreten. Yokohama nimmt diese Vorausabtretung an.

7.5. Die an uns abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Käufer.

7.6. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wenn und solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Yokohama ordnungsgemäß nachkommt. Verstößt der Käufer gegen seine Zahlungsverpflichtungen, ist er verpflichtet, seine Kunden von der Abtretung an Yokohama zu unterrichten und Yokohama alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

7.7. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert. Be- und Verarbeitung erfolgen stets im Auftrag von Yokohama unter Ausschluss des Eigentumserwerbs durch den Be- oder Verarbeiter gemäß § 950 BGB, jedoch ohne Yokohama zu verpflichten. Bei der vom Käufer vorgenommenen Verarbeitung mit anderen, nicht im Eigentum von Yokohama stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderer Ware gemäß §§ 947, 948 BGB wird Yokohama Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an Yokohama das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Yokohama nimmt diese Eigentumsübertragung hiermit im Voraus an. Der Käufer verwahrt die in (Mit-) Eigentum von Yokohama stehende Ware für Yokohama unentgeltlich.

7.8. Beabsichtigt der Käufer, Forderungen aus der Weiterveräußerung im Wege des Factorings abzutreten, so hat er Yokohama hiervon im Voraus zu unterrichten. Eine Abtretung im Rahmen des Factorings ist nur zulässig, wenn Yokohama ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

7.9. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der im Eigentum von Yokohama stehenden Ware ist nicht zulässig.

7.10. Im Falle eines Insolvenzverfahrens ist der Käufer verpflichtet, jeden Dritten durch Kennzeichnung oder in sonstiger geeigneter Weise auf das Eigentum von Yokohama hinzuweisen. Im Falle eines Eigenantrages des Käufers hat diese Kennzeichnung vor der Antragstellung zu erfolgen, im Falle eines Gläubigerantrages unverzüglich nach der Anhörung des Schuldners, d.h. des Käufers. Gleiches gilt für den Fall von Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Käufer. Yokohama ist unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses zu benachrichtigen.

7.11. Solange eine Forderung seitens Yokohama besteht, ist Yokohama jederzeit berechtigt, vom Käufer Auskunft darüber zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sich noch im Besitz des Käufers befindet und wo sich diese befindet. Der Käufer ist ferner verpflichtet, Yokohama unverzüglich über jede Änderung des Verwahrungsortes zu informieren und den neuen Verwahrungsort mitzuteilen. Yokohama ist nach vorheriger Ankündigung auch jederzeit berechtigt, diese Ware am Verwahrungsort zu besichtigen.

7.12. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist dann zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt von der Ausübung des Rücktrittsrechts unberührt. Yokohama wird sich jedoch stets bemühen, die zurückgenommene Ware nach vorheriger Ankündigung bestmöglich zu veräußern.

7.13. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft für den Fall eines Schadens in Höhe des Schadens an der Vorbehaltsware an Yokohama ab. Yokohama nimmt diese Abtretung hiermit an.

7.14. Auf schriftliches Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, unser (Vorbehalts-)Eigentum sowie sonstige Sicherungsmittel zu übertragen, wenn und soweit der realisierbare Wert der Vorbehaltsware und der anderen Sicherungsmittel die jeweilige Gesamtsumme unserer Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt.

 

8. Haftung für Mängel

8.1. Der Käufer hat die Ware unmittelbar nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen und Yokohama jeden Mangel anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat unverzüglich zu erfolgen. Spätere Anzeigen von Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung nach Erhalt der Ware hätten entdeckt werden können, gelten als unbeachtlich und begründen keinen Anspruch des Käufers. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen und zu rügen. Auch in diesem Fall führt die unterlassene unverzügliche Anzeige des Mangels zur Unbeachtlichkeit des Mangels.

8.2. Differenzen im Lieferumfang sind auf den Liefer- bzw. Frachtdokumenten zu vermerken. Mängel an der Verpackung sind unbeachtlich, solange sie die Tauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen.

8.3. Unter der Voraussetzung rechtzeitiger und vollständiger Mängelrüge ist der Rückgriff des direkt von Yokohama belieferten Käufers lediglich hinsichtlich solcher neu hergestellten Reife möglich, die der Qualitätssicherungsabteilung von Yokohama zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden.

8.4. Im Fall eines beachtlichen Mangels ist Yokohama verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb von vier Wochen nach Eingang der mangelhaften Ware zu erstatten, den Mangel zu beseitigen oder mangelfreie Ersatzware zu liefern. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht Yokohama zu. Im Falle des Rücktritts oder der Nachlieferung ist Yokohama berechtigt, von dem Endkunden, der nicht Verbraucher, sondern Unternehmer (im Sinne des § 14 BGB) ist, einen dem Abnutzungsgrad des mangelhaften Reifens entsprechenden Abzug zu verlangen. Das vorgenannte Recht auf Abzug besteht nicht, wenn die Verschlechterung der betreffenden Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden ist, sowie wenn die Verschlechterung der Sache eingetreten ist, obwohl der Endkunde diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

8.5. Nach erbrachter Nacherfüllung geht die mangelhafte Sache in das Eigentum von Yokohama über. Der Rückgriff gegen Yokohama ist ausgeschlossen, wenn die Gewährleistungspflicht des Käufers über die gesetzlichen Mängelgewährleistungspflichten hinausgeht. Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach Lieferung an den Endkunden/ Verbraucher des Käufers, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Jahren ab Lieferung an den Käufer.

8.6. Mängelansprüche sind insbesondere unter den folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen:

a) wenn der beanstandete fehlerhafte Reifen uns nicht vorgelegt wird;

b) wenn der Sachmangel auf Handlungen des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist oder wenn der Käufer oder seine Erfüllungsgehilfen die Montage unsachgemäß durchgeführt haben;

c) soweit die Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Endkunden auf einer Gewährleistungsverpflichtung des Käufers beruht, die über die gesetzlichen Mängelgewährleistungspflichten hinausgeht;

d) soweit an unseren Produkten unsachgemäße Eingriffe und Reparaturen, Runderneuerungen oder sonstige Bearbeitungen durch Dritte vorgenommen wurden;

e) wenn der von uns oder vom Erstausstatter/Fahrzeughersteller empfohlene Reifenfülldruck oder der normgerechte Reifenfülldruck nicht eingehalten wurde und dies den Mangel verursacht hat;

f) wenn der Reifen defekt wurde, weil er einer unangemessenen Beanspruchung ausgesetzt wurde, z. B. durch Überschreitung der zulässigen Belastung und/ oder der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit, oder ohne ausdrückliche Genehmigung durch Yokohama im Rallye- und/oder Renneinsatz war;

g) wenn der Reifen durch eine falsche Radstellung defekt wurde oder wenn seine Leistung durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) beeinträchtigt wurde oder wenn der Reifen von einem Dritten runderneuert wurde;

h) wenn der Reifen auf einer nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder anderweitig defekten Felge montiert war;

i) wenn der Reifen durch äußere Einwirkungen oder mechanische Beschädigungen beschädigt wurde oder einer äußeren Erhitzung ausgesetzt war, die den Defekt verursacht hat;

j) bei natürlichem Verschleiß oder Beschädigungen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung, z. B. unsachgemäße Profiländerungen, Einkerbungen usw., oder auf einen Unfall zurückzuführen sind;

k) wenn der Reifen Schäden aufweist, die mit der Anbringung von Spikes, Hocken usw. durch Dritte im Zusammenhang stehen;

l) wenn der Reifen im Sinne von Ziff. 10 (Produktänderungen) dieser AGB verändert wurde.

Die vorgenannten Regelungen sind nicht als Beweislastumkehr auszulegen.

 

8.7. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in § 9 (Haftungsbeschränkung) dieser AGB.

 

9. Haftungsbeschränkung

9.1. Yokohama haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Verletzung von Vertragspflichten und aus unerlaubter Handlung, ausschließlich in den nachfolgenden Fällen:

a) vorsätzliches Fehlverhalten;

b) Tod oder Körper-/Gesundheitsverletzung;

c) Nichterfüllung einer ausdrücklich übernommenen Garantie;

d) sofern gesetzliche Bestimmungen eine verschuldensunabhängige Haftung vorsehen;

e) grobe Fahrlässigkeit; und/oder

f) soweit eine Haftung nicht bereits gemäß den vorstehenden Absätzen 9.1 a) bis e) eingetreten ist, bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht;

Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

Wesentliche Vertragspflicht" im Sinne dieser Vereinbarung ist (i) eine Vertragspflicht, die eine wesentliche Vertragsposition des Käufers schützt, die einen wesentlichen Sinn und Zweck des Vertrages darstellt, und/oder (ii) eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

9.2. In den Fällen der Ziffer 9.1 d) bis f) haftet Yokohama nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

9.3. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß den vorstehenden Ziffern 9.1 bis 9.2 gelten in gleichem Umfang auch in Bezug auf Handlungen der gesetzlichen Vertreter, leitenden und sonstigen Angestellten, Erfüllungsgehilfen sowie Unterauftragnehmer von Yokohama. Yokohama übernimmt keine Haftung für Mitarbeiter oder sonstige Hilfspersonen, die vom Käufer mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von Yokohama eingesetzt werden; der Käufer stellt Yokohama von allen Auslagen und Ansprüchen Dritter aufgrund von Schäden frei, die durch derartige Personen verursacht werden. Dies gilt nicht, wenn diese Personen als Hilfspersonen von Yokohama gelten.

9.4. Die vorgenannten Regelungen sind nicht als Beweislastumkehr auszulegen.

9.5. Wir haften nicht für die Nichterfüllung einer unserer Verpflichtungen, wenn die Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die wir nicht zu vertreten haben (höhere Gewalt) (insbesondere, aber nicht abschließend bei Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen, wie Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Wasserschäden, Piraterie und Energie- oder Rohstoffmangel, Pandemien). Während der Dauer der höheren Gewalt ruht unsere Verpflichtung zur Erfüllung unserer Pflichten. Die Lieferfrist bzw. Nachfrist wird nach entsprechender Mitteilung durch Yokohama ohne weiteres um die Dauer der Verzögerung verlängert. Wird die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen durch höhere Gewalt für einen Zeitraum von mehr als dreißig Tagen unmöglich, ist jede Partei berechtigt, ohne richterliche Mitwirkung und ohne eine Verpflichtung, den Schaden des Käufers zu ersetzen, vom Vertrag zurücktreten.

9.6. Die gesetzliche Haftung des Käufers bleibt hiervon unberührt.

 

10. Produktänderungen

10.1. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Produkte so an Dritte zu verkaufen, wie sie von uns klassifiziert wurden. Der Käufer hat seinen Kunden ferner die genaue Beschaffenheit der technischen Details der Produkte erläutern.

10.2. Die Produkte von Yokohama, die seit der Lieferung verändert wurden, insbesondere deren Seriennummern herausgeschliffen oder deren Qualität gemindert wurde, dürfen nicht im Straßenverkehr verwendet oder an Dritte geliefert werden.

 

11. Datenschutz

Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten von Yokohama ggf. gemäß den Bestimmungen der DSGVO gespeichert und verarbeitet werden. Unsere geltenden Datenschutzrichtlinien und Informationsunterlagen werden in einer separaten Dokumentation zur Verfügung gestellt.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Düsseldorf. Yokohama ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

12.2. Für diese AGB und alle daraus abgeleiteten Vereinbarungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).

12.3. Es ist eine englischsprachige Version dieser AGB verfügbar unter https://www.yokohama-online.com/terms-conditions/. Zu Informationszwecken sind diese AGB in deutscher Sprache verfasst. Im Falle von Abweichungen zwischen dieser deutschsprachigen Fassung und der englischen Sprachfassung dieser AGB ist die englischsprachige Fassung allein maßgebend.

12.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für den Fall einer Lücke.